Der BGH sagt zwar:

Amtlicher Leitsatz:

Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von §14 Abs.2 MarkenG und Art.9 Abs.1 Satz2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungs- und beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.“

Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber aber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist.“ – Abmahnung Markenrecht

Der BGH sagt aber auch:

Hat ein Markeinhaber seine mit der Marke versehene Ware in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht, kann er die Rechte aus der Marke in Bezug auf diese Ware grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt, wenn das Inverkehrbringen nicht durch den Markeninhaber selbst, wohl aber mit seiner Zustimmung erfolgt, beispielsweise durch einen Lizenznehmer. In diesen Fällen sind die Rechte an der Marke „erschöpft“.

Rein vorsorglich bestreiten wir für unsere Mandantschaft, dass es sich um Fälschungen handeln soll. Diesen Umstand müssen wir erst mit unserer Mandantschaft besprechen. Wir werden uns dann hierzu äußern.

Rechtliches

1. Unterlassungsanspruch, § 125 b. Nr. 2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 lit. b) und 9 Unionsmarkenverordung (UMV) ist der Verletzer dann verpflichtet, es unverzüglich zu unterlassen, Uhren mit den oben genannten Zeichen in der Europäischen Union zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Die durch die Verletzungshandlung begründete Gefahr, dass diese Rechtsverletzungen auch künftig wiederholt werden, kann nur dadurch beseitigt werden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die bloße Ankündigung, die Rechtsverstöße nicht zu wiederholen ist insoweit nicht ausreichend.

2. Auskunfsanspruch, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 19 Abs. 3 MarkenG

Sie verlangen und behaupten im Nachfolgenden:

Sie sind verpflichtet, uns durch Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen, sowie sonstigen Handelsdokumenten, des Weiteren unter Vorlage von Bank- und Finanzunterlagen Auskunft zu erteilen und Rechnungen zu legen über die Herkunft und den Vertriebsweg von Waren mit dem Zeichen gemäß Buchstabe a). Insoweit sind Sie verpflichtet, Angaben zu machen über:

1. Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer, aller Ihrer gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren (vgl. § 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 19 MarkenG).

2. Die Einkaufszeiten und Verkaufszeiten, Einkaufspreise und Verkaufspreise, sonstige über die Einkaufspreise hinausgehende Gestehungskosten, die mit dem Verkauf von Waren mit dem Zeichen gemäß Buchstabe a) erzielten Nettoumsätze und den mit dem Verkauf erzielten Gewinn (vgl. §§ 125 b Nr. 2, 19b Abs. 1, 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a)GMV).“