Zur Haftung eines ermittelten Anschlussinhabers, von dessen Anschluss vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, hat der BGH eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und zum Ausdruck gebracht, über die heftig kontrovers diskutiert wird:

Der BGH hat nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Daran ändert auch das Urteil des BGH vom v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 „Loud“, nichts. Abmahnung Frommer Legal

Zwar muss der Anschlussinhaber den Namen des Familienangehörigen nennen, wenn er ihn im Rahmen von Nachforschungen erfahren hat, aber der Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hat nun in seiner Entscheidung erfreulicherweise deutlich klargestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass
der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“.

Der BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Entgegen Ihrer Auffassung sind die jüngsten Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 – Tauschbörse I-III (Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14) – nicht ganz so günstig für Ihre Mandantschaft, wie es nach den Ergebnissen dieser Entscheidungen aussieht. Zwar wurde in allen 3 Entscheidungen den Klagen der Abmahner stattgegeben, allerdings lag dies am Vortrag der jeweiligen Beklagten. Auch aus dem jüngsten Urteil des OLG München vom 14.01.2016- 29 U 2593/15- ergibt sich nichts Anderes.