III. Haftungsausschlussgründe

Privat statt gewerblich

die Frage, ob ein Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich ist, hat juristisch eine enorme Bedeutung.Hat unsere Mandantschaft lediglich privat, nicht aber gewerblich gehandelt, kann sie das Markenrecht Ihrer Mandantschaft nicht verletzt haben, es sei denn, sie hat es in irgendeiner erheblichen Form in Verruf gebracht.

Wir werden das abklären.

Bei Abmahnungen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht kommt es immer wieder vor, dass Mandanten der festen Überzeugung sind, dass diese Abmahnung unberechtigt sei, weil sie doch bei Ebay lediglich privat gehandelt hätten. Abmahnung Markenrecht

Diese sind in vielen Fällen allerdings nicht mehr als private Händler, die beispielsweise Ihren Keller „ausmisten“, sondern als gewerblicher Ebay-Händler einzuordnen. Diese unterschiedliche Einordnung als privater oder gewerblicher Ebay-Verkäufer hat ganz erhebliche rechtliche Auswirkungen.

Da die Einordnung für den Anbieter ganz erhebliche und weitreichende rechtliche Auswirkungen hat, hat sich zwischenzeitlich eine umfangreiche Ebay-Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt. Zwar bewerten die jeweiligen Sachverhalte sehr unterschiedlich, allerdings haben sich zwischenzeitlich einige Kriterien herausgebildet, die für die Beantwortung der Frage, ob ein Anbieter privat oder geschäftlich tätig ist, wichtig sind“ (vgl. Janke & Schult, medienrecht-urheberrecht.de).

Diese fasst der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06) -Ohrclips wie folgt zusammen:

Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“„Dieser BGH-Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Ebay-Verkäufer 91 gleichartige Waren innerhalb von 5 Wochen zum Verkauf angeboten hatte und wegen Verletzung des Markenrechts abgemahnt wurde. Der Ebay-Verkäufer wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, dass er lediglich privat bei Ebay handele und somit markenrechtliche Ansprüche nicht gegen ihn geltend gemacht werden könnten. Aufgrund der hohen Anzahl von Angeboten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums und der Tatsache, dass gleichartige Waren angeboten wurden, werteten die Richter dieses als gewerbliches Handeln“ (vgl. Janke & Schult, medienrecht-urheberrecht.de).